?Wo?: Saal Gasthaus Kalb
?Wann?: Dienstag, den 11.02.2020 um 20.00 Uhr
?Was?: Tagesordnung:
- Begrüßung
- Bericht des Landrats
- Bericht des Bürgermeisters zur Lage der Gemeinde
- Vorschau auf die nächsten Jahre
- Gelegenheit zu Fragen und Anregungen
Hintergrundinformationen zur Bürgerversammlung:
Die Bürgerversammlung ist grundsätzlich Angelegenheit der Gemeindebürger; denn für diese wird die Bürgerversammlung einberufen, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Sie ist Ausdruck unmittelbarer Demokratie. Jeder „Gemeindeangehörige“ hat ein Anwesenheitsrecht, ein Rederecht und ein Antragsrecht. Ein Stimmrecht haben nur Gemeindebürger, also alle Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht besitzen, an den Gemeindewahlen teilzunehmen.
Damit soll den Gemeindebürgern Gelegenheit gegeben werden, außerhalb der Wahlen auf die Geschicke der Gemeinde Einfluss zu nehmen. (Punkt 5 der Tagesordnung (TOP 5) ist also der Wichtigste)
Gegenstand von Anträgen und der anschließenden Erörterung können nur gemeindliche Angelegenheiten sein. Es soll eine sachgerechte und zweckentsprechende Erörterung stattfinden mit zeitlich ausgewogenen Diskussionsbeiträgen, die Meinungsäußerungen zum Für und Wider enthalten. Es sollen dabei keine langatmigen Berichte und umfangreichen Darlegungen der Verwaltung stattfinden, damit den Erörterungen gemeindlicher Angelegenheiten genügend Raum gegeben wird. Aussprachen über allgemeine politische Fragen sind zu unterbinden. Der Vorsitzende agiert dabei ausnahmslos neutral und überparteilich.
Der Vorsitzende der Bürgerversammlung leistet bei Anträgen Formulierungshilfe für die notwendigen Beschlüsse (Empfehlungen), führt die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
Empfehlungen der Bürgerversammlung muss der Gemeinderat innerhalb einer Frist von drei Monaten behandeln.
In diesem Sinne nutzen Sie ihr Antragsrecht, falls Sie ein bestimmtes Thema erörtern möchten. Über Anträge stimmt die Bürgerversammlung ab. Auch Anträge zur Tagesordnung sollten möglich sein.
Über Anliegen, Anfragen und Anregungen wird nicht abgestimmt, diese können frei (TOP 5) vorgetragen werden.
Quelle:
Die Informationen wurden entnommen aus:
- „Praxis der Kommunalverwaltung“ Bayern – Kommentar zu Art. 18 Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung) der Gemeindeordnung Bayern
- Art. 18 Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung) der Gemeindeordnung Bayern
Ihr Stefan Spielvogel